Inhalt:
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
§ 5 (Beiträge und Spenden)
§ 6 (Organe des Vereins)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Protokolle)
§ 11 (Tarifverträge)
§ 12 (Vereinsfinanzierung)
§ 13 (Auflösung des Vereins)
§ 14 (Inkrafttreten)
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet: Mundharmonika-live
2) Er hat seinen Sitz in 08248 Klingentha
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5) Nach dem Eintrag führt er den Zusatz e.V.
§ 2 (Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausbau der Traditionen
bei der Mundharmonikaherstellung, - verbreitung und des musikalischen
Umgangs mit dem Instrument Mundharmonika.
Dazu zählen insbesondere:
+die Erhöhung des nationalen und weltweiten Interesses an der
Mundharmonika,
+die Förderung des individuellen und gemeinsamen Mundharmonikaspielens,
+die Vermittlung von speziellen Spieltechniken durch Lehrveranstaltungen
mit bekannten Künstlern
+die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die in
engem Zusammenhang mit dem traditionellen Musikinstrumentenbau, insbesondere
dem Mundharmonikabau im Vogtländischen Musikwinkel stehen.
+die Förderung von Nachwuchsmusikern auf der Mundharmonika
+die Einbindung der Schule in die Traditionen des Mundharmonikaspielens
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss
§ 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 1977). Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder
oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §
3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke
und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern
und Ehrenmitgliedern
a) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den
Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Sie haben das
Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit Stimmrecht teilzunehmen
und verpflichten sich ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß
zu entrichten.
b) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch
ihre Mitarbeit unterstützen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen
mit Stimmrecht des Vereins teilzunehmen und verpflichten sich, neben
der Zahlung ihres ordnungsgemäßen Mitgliedsbeitrags, die
Vorstandschaft in ihren Aufgaben zu unterstützen.
c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich z. B. in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, bei der Vorstandschaft
einzureichende Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme
oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der
Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich
mitzuteilen.
4) Die Mitgliedschaft und dadurch bestehende Rechte und Pflichten
sind nicht übertragbar.
5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss aus wichtigem Grund
c) Ausschluss, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
d) Ableben
e) Bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit
§ 5 Beiträge und Spenden
Die Beitragshöhe wird durch die Beitragsordnung festgelegt
Änderungen der Beitragsordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen
und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Darüber hinaus
kann jedes Mitglied dem Verein Spenden zuwenden. Einmal gezahlte Beiträge
und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan findet
einmal jährlich statt und zwar spätestens acht Wochen nach
Geschäftsjahresende. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag
der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens
vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens
2/3 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren. Beschlussfähig
ist die Mitgliederversammlung immer mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäss dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder
den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit von 2/3
Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden
Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht
des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
zu beschließen.
5) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer
haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Mitgliedsbeiträge;
f) Satzungsänderungen;
g) Auflösung des Vereins.
7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die
ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Der Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 9 Personen, dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und 4 Beisitzer.
Als Beisitzer werden 4 aktive Vereinsmitglieder gewählt. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand ruft seine Sitzungen nach Bedarf ein. Der Vorstand
ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als vertagt. Beschlüsse des Vorstands können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich
oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
Vorsitzenden, dem/der und einem stellvertretenden Vorsitzenden oder
dem/der Schatzmeister/in vertreten. Über die Konten des Vereins
kann der/die Vorsitzende, oder der/die Schatzmeister/in bis zu einem
Betrag von 200,00 Euro jeweils einzeln verfügen. Darüber
hinaus nur mit Zustimmung des Vorstandes.
§ 10 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen
werden schriftlich von dem/der Schriftführer/in protokolliert
und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle
müssen vom Schriftführer/in und dem Vorsitzenden unterschrieben
werden.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
a) Erlöse aus Veranstaltungen
b) Zuschüsse des Bundes, der EU, des Landes, der Kommunen und
anderer öffentlicher Stellen; Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuwendungen Dritter.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimm- berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit der Zustimmung von 75 % aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt
ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abschließend beschließt.
§ 14 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde am 10.12.2001 errichtet und tritt an diesem Tage
in Kraft.
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1. Vorsitzender stv. Vorsitzender stv. Vorsitzender Schatzmeister
Schriftführer
Beitragsordnung des Fördervereins Mundharmonika-Live:
Die einmalige Aufnahmegebühr für Vollmitglieder beträgt
25 EURO
Für alle anderen Mitglieder beträgt die Aufnahmegebühr
10 EURO
Sie wird innerhalb eines Monats nach Antragsbestätigung durch
den Vorstand fällig.
Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 2,50 EURO
pro Monat.
Der Beitrag für Familienmitglieder der Vereinsmitglieder, Schüler
und Studenten beträgt 1,50 EURO pro Monat
Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
Zu Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes ist es ist anzustreben,
die Beiträge und Gebühren vom Mitgliedskonto einzuziehen.
Die Beitragshöhe kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
geändert werden.
Die Aufnahmegebühr ist zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Beitritt
in den Verein, bzw. in den folgenden Jahren innerhalb des 1. Kalendermonats
des jeweiligen Jahres.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 10.12.2001 beschlossen. |