Inhalt:
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
§ 5 (Beiträge und Spenden)
§ 6 (Organe des Vereins)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Protokolle)
§ 11 (Tarifverträge)
§ 12 (Vereinsfinanzierung)
§ 13 (Auflösung des Vereins)
§ 14 (Inkrafttreten)
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet: Mundharmonika-live
2) Er hat seinen Sitz in 08248 Klingentha
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5) Nach dem Eintrag führt er den Zusatz e.V.
§ 2 (Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausbau der Traditionen
bei der Mundharmonikaherstellung, - verbreitung und des musikalischen
Umgangs mit dem Instrument Mundharmonika.
Dazu zählen insbesondere:
+die Erhöhung des nationalen und weltweiten Interesses an der Mundharmonika,
+die Förderung des individuellen und gemeinsamen Mundharmonikaspielens,
+die Vermittlung von speziellen Spieltechniken durch Lehrveranstaltungen
mit bekannten Künstlern
+die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die in engem
Zusammenhang mit dem traditionellen Musikinstrumentenbau, insbesondere
dem Mundharmonikabau im Vogtländischen Musikwinkel stehen.
+die Förderung von Nachwuchsmusikern auf der Mundharmonika
+die Einbindung der Schule in die Traditionen des Mundharmonikaspielens
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss §
2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 1977). Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder
oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §
3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und
- ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern
und Ehrenmitgliedern
a) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
fördern und unterstützen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen
des Vereins mit Stimmrecht teilzunehmen und verpflichten sich ihren Mitgliedsbeitrag
ordnungsgemäß zu entrichten.
b) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv innerhalb des Vereins
betätigen, die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Mitarbeit
unterstützen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen
mit Stimmrecht des Vereins teilzunehmen und verpflichten sich, neben der
Zahlung ihres ordnungsgemäßen Mitgliedsbeitrags, die Vorstandschaft
in ihren Aufgaben zu unterstützen.
c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich z. B. in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, bei der Vorstandschaft
einzureichende Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme
oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Austritt
eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
4) Die Mitgliedschaft und dadurch bestehende Rechte und Pflichten sind
nicht übertragbar.
5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss aus wichtigem Grund
c) Ausschluss, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
d) Ableben
e) Bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit
§ 5 Beiträge und Spenden
Die Beitragshöhe wird durch die Beitragsordnung festgelegt
Änderungen der Beitragsordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen
und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Darüber hinaus kann
jedes Mitglied dem Verein Spenden zuwenden. Einmal gezahlte Beiträge
und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan findet
einmal jährlich statt und zwar spätestens acht Wochen nach Geschäftsjahresende.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Mitgliederversammlung
müssen mindestens vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder
müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2/3
der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren. Beschlussfähig
ist die Mitgliederversammlung immer mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäss dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den
Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit von 2/3 Stimmen
aller anwesenden Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
zu beschließen.
5) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer
haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Mitgliedsbeiträge;
f) Satzungsänderungen;
g) Auflösung des Vereins.
7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr
vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Der Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 9 Personen, dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und 4 Beisitzer.
Als Beisitzer werden 4 aktive Vereinsmitglieder gewählt. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand ruft seine Sitzungen nach Bedarf ein. Der Vorstand ist
bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
vertagt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
Vorsitzenden, dem/der und einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der
Schatzmeister/in vertreten. Über die Konten des Vereins kann der/die
Vorsitzende, oder der/die Schatzmeister/in bis zu einem Betrag von 200,00
Euro jeweils einzeln verfügen. Darüber hinaus nur mit Zustimmung
des Vorstandes.
§ 10 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich von dem/der Schriftführer/in protokolliert und stehen
den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle müssen
vom Schriftführer/in und dem Vorsitzenden unterschrieben werden.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
a) Erlöse aus Veranstaltungen
b) Zuschüsse des Bundes, der EU, des Landes, der Kommunen und anderer
öffentlicher Stellen; Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen
Dritter.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimm- berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit der Zustimmung von 75 % aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
§ 14 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde am 10.12.2001 errichtet und tritt an diesem Tage in
Kraft.
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1. Vorsitzender stv. Vorsitzender stv. Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer
Beitragsordnung des Fördervereins Mundharmonika-Live:
Die einmalige Aufnahmegebühr für Vollmitglieder beträgt
25 EURO
Für alle anderen Mitglieder beträgt die Aufnahmegebühr
10 EURO
Sie wird innerhalb eines Monats nach Antragsbestätigung durch den
Vorstand fällig.
Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 2,50 EURO pro
Monat.
Der Beitrag für Familienmitglieder der Vereinsmitglieder, Schüler
und Studenten beträgt 1,50 EURO pro Monat
Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
Zu Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes ist es ist anzustreben, die
Beiträge und Gebühren vom Mitgliedskonto einzuziehen.
Die Beitragshöhe kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
geändert werden.
Die Aufnahmegebühr ist zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Beitritt
in den Verein, bzw. in den folgenden Jahren innerhalb des 1. Kalendermonats
des jeweiligen Jahres.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
10.12.2001 beschlossen. |